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Aikido Verband Rheinland Pfalz e.V.

Mitglied  der Europäischen AIKIDO- Union
Mitglied im Deutschen Aikido Bund e.V.
Mitglied  im Landes- Sportbund Rheinland-Pfalz im Deutschem Sportbund




 


                                            Aikido-Verband Rheinland-Pfalz e.V.
                                                            Satzung
       (als PDF)

       Allgemeines  

1.1    Der Aikido-Verband Rheinland-Pfalz e.V. (im weiteren AVRP genannt) ist eine Vereinigung von
        Aikido-Vereinen und Aikido-Abteilungen und erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

1.2    Der AVRP ist im Vereinsregister eingetragen und führt den
         Namenszusatz “e.V.“. Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.

1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4    Der AVRP ist Mitglied des Deutschen Aikido-Bundes e.V. und der Europäischen
        Aikido-Union.

2       Definition des Begriffs Aikido

2.1    Aikido ist der moderne Ausdruck für bestimmte Prinzipien und Inhalte des traditionellen japanischen Budo.

2.2    Aikido wurde von dem japanischen Meister Morihei Uyeshiba geschaffen und ist eine Sportart, die sich in
         Form reiner Verteidigungstechniken an die geistigseelischen, sittlichen und körperlichen Fähigkeiten der
         Ausübenden wendet.

2.3    Über die körperliche Übung lehrt Aikido alle Menschen Gedanken und Handlungen in Harmonie zu vereinen.

2.4    Durch Beseitigung von Gegensätzen soll die freundschaftliche Einigung vieler Menschen zum gegenseitigen
         Nutzen erfolgen.

3      Zweck und Aufgaben

3.1    Zweck und Aufgaben des AVRP sind:

3.1.1 die Qualität und Reinheit von Lehre und Technik des klassischen Aikido zu erhalten und seine Verbreitung zu
        fördern,

3.1.2 den Mitgliedern bei der Verbreitung von Lehre und Technik des Aikido zu helfen, sowie alle damit
        zusammenhängenden Probleme und Verfahren einheitlich zu regeln,

3.1.3 die Interessen der Mitglieder nach innen und außen zu wahren und zu vertreten.

3.2    Der AVRP erfüllt seine Aufgaben, indem er 

3.2.1 mit befreundeten und übergeordneten Verbänden auf der Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft
        zusammenarbeitet,

3.2.2 Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und Mitglieder durchführt,

3.2.3 einheitliche und zweckmäßige Ordnungen für die organisatorischen, administrativen und technischen
        Belange des Aikido schafft,

3.2.4 Lehrgänge und Veranstaltungen organisiert,

3.2.5 gute Aikido-Lehrer bei zentralen Aus- und Fortbildungslehrgängen zur Wahrung der technischen
        Einheitlichkeit einsetzt,

3.2.6 alle diejenigen Vorhaben der Mitglieder koordiniert und unterstützt, die der Förderung des Aikido dienen und
        ohne Einschränkung übergeordneter Aufgaben möglich sind,

3.2.7 die Jugend nach den besonderen Richtlinien und Grundsätzen sportlich und kulturell betreut und die
        Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen und Abteilungen fördert.

3.2.8 Der AVRP übernimmt für seine Mitglieder die Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Deutschen Aikido-
        Bund e.V.

4      Grundsätze

4.1    Der AVRP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

4.2    Der AVRP erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse für satzungsgemäße Zwecke.
        Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
        eigenen Mitteln des AVRP. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre
        Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

4 3    Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.4    Der AVRP ist politisch neutral und räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz
         religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

4.5    Der AVRP steht auf der Grundlage der unter Ziffer 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.

4.6    Der AVRP lehnt jede Form des Kampfes als Mittel zur Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und
        ohne Einschränkung ab und verhindert den Einfluss fachfremder Personen oder Gruppen auf Lehre und
        Technik des Aikido.

4.7    Der AVRP erwartet die organisatorische, ideelle und finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder und deren
         Angehörigen.

5       Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

5.1    Grundlage aller Tätigkeiten des AVRP und seiner Organe ist die Satzung. Sie wird durch Ordnungen und
         Entscheidungen der Organe ergänzt.

5 2    Die auf Grundlage dieser Satzung von den zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen zu ihrer
        Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Hauptversammlung des AVRP.

5.3    Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten Hauptversammlung des AVRP vorläufig in Kraft setzen.

5.4    Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des AVRP bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich für
        alle Mitglieder und deren aikidotreibende Angehörige verbindlich.

6       Mitgliedschaft

6.1 Es gibt A- und B-Mitgliedschaften.

6.1.1 A-Mitglied des AVRP können gemeinnützige Aikido-Vereine und gemeinnützige Vereine mit
        Aikido-Abteilungen werden, die zu seinem Organisationsbereich gehören sowie Mitglied des Deutschen
        Aikido-Bundes e.V. sind. A-Mitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen Aikido-Verband
        sein und beachten die Satzung des AVRP vollumfänglich.
 
6.1.2 B-Mitglieder des AVRP können gemeinnützige Aikido-Vereine und alle anderen Aikido-Gruppierungen
        werden, die in den Organisationsbereich des Landes Rheinland-Pfalz fallen und eigene Prüfungsrichtlinien für
        Kyu- und DANGraduierungen verwenden.

6.2    Die Satzungen der Mitglieder des AVRP dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

6.3    Der AVRP ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Die Mitglieder desAVRP erkennen die
        Satzungsbedingungen und Ordnungen des Landessportbundes Rheinland-Pfalz als verbindlich an.

6.4    Der Status der Mitgliedschaft (A oder B) wechselt jeweils zum Kalenderjahr, wenn die Voraussetzungen der
        entsprechenden Mitgliedschaft vorliegen. Der Vorstand entscheidet über den Wechsel der Mitgliedschaft

7       Erwerb der Mitgliedschaft

7.1    Der Aufnahmeantrag für Aikido-Vereine ist von deren gesetzlichen Vertretern unter Vorlage einer Satzung
        schriftlich an den Vorstand des AVRP zu richten. Dem Aufnahmeantrag von Vereinen mit Aikido-Abteilungen
        ist eine Vertretungsvollmacht des verantwortlichen Abteilungsleiters beizufügen. Mit dem Antrag auf Erwerb
        der Mitgliedschaft sind einzureichen:

7.1.1 Für A- Mitglieder
            a) eine aktuelle Satzung des Antragstellers
            b) eine aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Antragstellers
            c) eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einem der Sportbünde des Landes
                Rheinland-Pfalz
            d) die Bestätigung über die Mitgliedschaft im Deutschen Aikido-Bund e.V.

7.1.2 Für B-Mitglieder
            a) eine aktuelle Satzung des Antragstellers
            b) eine aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Antragstellers.

7.2    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des AVRP. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der
        Betroffene innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen und verlangen, dass sein Antrag der
        nächsten Hauptversammlung vorgelegt wird. Diese entscheidet endgültig.

7.3    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses, jedoch nicht vor Eingang des
         Beitrages.

8       Beiträge

8.1    Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung
         festgelegt. Er beträgt für B-Mitglieder 50% des Beitrages des für A-Mitglieder festgelegten Betrages.

8.2    Der Jahresbeitrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag
        im Rückstand befinden, werden von Veranstaltungen ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung
        kein Stimmrecht. Wird der Zahlungstermin um mehr als 1 Jahr überschritten, ruhen sämtliche
        Mitgliederrechte einschließlich der Teilnahme an Veranstaltungen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins
        um mehr als 2 Jahre wird das Mitglied ausgeschlossen.

8.2.1 Mitglieder, die ihre Zahlungsverpflichtungen um mehr als 2 Jahre überschritten haben und deshalb
        ausgeschlossen wurden, sind nicht von der Zahlungspflicht entbunden.

9      Rechte und Pflichten der Mitglieder

9.1   Die Mitglieder des AVRP sind organisatorisch sowie finanziell selbstständig und eigenverantwortlich. Sie
        haben ein Anrecht auf Betreuung, Unterstützung und Beratung gemäß dieser Satzung.

9.2   Der AVRP gewährt im Rahmen seiner Mittel jedem Mitglied die nach der Satzungvorg esehenen Leistungen.

9.3   Der Mitgliederbestand ist spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres an den AVRP zu melden.

9.3.1 Der Mitgliederbestand der A-Mitglieder an den AVRP erfolgt automatisch über die Stärkemeldung an den
        Deutschen Aikido-Bund.

9.3.2 Der Mitgliederbestand der B-Mitglieder ist in Form einer Kopie der abgegebenen Stärkemeldung an den
        jeweiligen Sportbund an den AVRP zu melden. Für Mitglieder, die noch keinem Sportbund angehören, erhebt
        der AVRP eine eigene Stärkemeldung. Es sind mindestens sieben Aikido betreibende Angehörige zu
        melden.

9.4   Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und in
        Übereinstimmung mit den Grundsätzen des AVRP sowie den Beschlüssen seiner Organe durchzuführen. Sie
        müssen sich für die Idee des klassischen Aikido einsetzen und seine Verbreitung auch in ihren Unterorganen
        und im Schrifttum fördern.
9
.5     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Durchführung jeder Art von Aikido-Lehrgängen rechtzeitig vorher unter
        Angabe von Termin und Name des Lehrers dem Vorstand des AVRP zu melden.

9.6    Streitigkeiten zwischen dem AVRP und seinen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern untereinander über
        Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft werden gemäß Ziffer 14 vom Rechtsausschuss entschieden.

10     Erlöschen der Mitgliedschaft

10.1   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

10.2   Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des AVRP zum Ende des Geschäftsjahres
         unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Für juristische Personen, die Mitglied im AVRP
         sind, ist eine Erklärung beizulegen, dass der Verein den Austritt satzungsgemäß beschlossen hat.

10.3    Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden
          Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem AVRP zu erfüllen Mit der Auflösung erlöschen
          jedoch jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem AVRP.

10.4    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen.

10.4.1 Diese sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen Satzung,
          Ordnungen und Beschlüsse des AVRP bzw. seiner Organe oder gegen die sich daraus ergebenden
          Verpflichtungen schuldig gemacht hat oder wenn die Bestimmungen der Ziffer 6.1 nicht mehr erfüllt sind.
          Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der Sachlage durch den
          Rechtsausschuss. Dem Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene Beschluss durch
          Einschreibebrief zuzustellen.

10.4.2 Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig,
          über die die nächste Hauptversammlung des AVRP endgültig entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen
          die Mitgliedsrechte.

10.5    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen die
           Verpflichtung zur Zahlung bestehender Forderungen oder der Wiedergutmachung verursachter Schäden.

10.6    Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf dasVermögen des AVRP oder
          Teile hiervon.

10.7    Ein Wiederaufnahmeantrag kann frühestens 2 Jahre nach erfolgtem Austritt oder Ausschluss gestellt
          werden. Er unterliegt dem bei der Erstaufnahme vorgeschriebenen Verfahren.

11       Organe

11.1    Organe des AVRP sind:

11.1.1 die Hauptversammlung (HV) und

11.1.2 der Vorstand.

11.2    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können in die Organe des AVRP nur Personen gewählt
          werden, die aktiv Aikido betreiben und weder im AVRP noch bei einem Mitglied beruflich tätig sind. Sie
          müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

12       Die Hauptversammlung

12. 1   Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des AVRP. Sie besteht aus:

12.1.1 den Delegierten der Mitglieder,

12.1.2 den Mitgliedern des Vorstandes.

12.2    Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

12.3   Die Einladung zur Hauptversammlung muss mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor
         Durchführung den Mitgliedern durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden. Dem Vorstand sind
         ferner alle Berichte und Anträge zur Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vor Durchführung
         schriftlich zuzuleiten. Der Vorstand kann eigene Anträge einbringen.

12.4   Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

12.4.1 Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung

12.4.2 Feststellung der Stimmberechtigung

12.4.3 Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

12.4.4 Festsetzung der Tagesordnung

12.4.5 Berichte der Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache

12.4.6 Bericht des Schatzmeisters

12.4.7 Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandsmitglieder

12.4.8 Wahl der Mitglieder des Vorstandes (soweit beantragt)

12.4.9 Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Materialkosten

12.4.10 Genehmigung des Haushaltsplanes

12.4.11 Änderung der Satzung (soweit beantragt)

12.4.12 Behandlung vorliegender Anträge mit Beschlussfassung

12.4.13 Durchführung von Ehrungen (soweit beantragt)

12.4.14 Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung

12.5 Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei einer
       Änderung von Ordnungen und zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.

12.6 Die A-Mitglieder des AVRP besitzen bei der Hauptversammlung pro angefangene 10 Angehörige eine Stimme
       Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf der Grundlage der letzten Stärkemeldung. Die B-Mitglieder besitzen
       bei der Hauptversammlung pro angefangene 100 Angehörige eine Stimme. Die Berechnung der Stimmen
       erfolgt auf der Grundlage der letzten Stärkemeldung. Der Vorstand des AVRP besitzt drei Stimmen.
       Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen des Vorstandes doppelt.

12 7 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden, können
       nur als Dring1ichkeitsanträge und nur mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden.
       Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf
       Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu erteilen. Anträge auf Satzungsänderung können
       nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

12.8 Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt werden.
       Gegen Formfehler muss spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben
       werden. Im anderen Falle sind die Beschlüsse verbindlich.

12.9 Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
       unterzeichnen ist. Es muss den Mitgliedern und dem Vorstand spätestens 16 Wochen nach der
       Versammlung zugestellt werden.

12.10 Sind bei Wahlen mehrere Mitglieder für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die
         Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang die Mehrheit der
         anwesenden Stimmen nicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten
         Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

12.11  Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn:
            a) ein Drittel der A-Mitglieder oder
            b) der Vorstand die Durchführung beantragen oder
            c) der nach §26 BGB geschäftsführende Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) ausgeschieden ist.

12.11.1 Die Einberufung erfolgt unverzüglich
            a) im Falle von 12.11 Absatz a) und 12.11 Absatz b) durch den Vorstand und
            b) im Falle 12.11 Absatz c) durch die noch im Amt stehenden Vorstandsmitglieder. Wenn diese untätig
             bleiben kann jeder der A-Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

12.11.2 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach den Bestimmungen der Ziffer

12         durchzuführen, jedoch werden die festgelegten Fristen auf die Hälfte verkürzt.

13         Der Vorstand

13.1 Der Vorstand des AVRP besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern

13.1. 1 dem 1. Vorsitzenden

13.1.2 dem 2. Vorsitzenden

13.1.3 dem Schatzmeister

13.1.4 dem technischen Leiter

13.1.5 dem Jugendleiter

13.1.6 dem Lehrwart

13.1.7 dem Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit

13.1.8 bei Bedarf bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

13.2    Geschäftsführender Vorstand des AVRP im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
          Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jedoch für sich allein vertretungsberechtigt.

13.3    Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied einer dem AVRP angeschlossenen Aikido-Gemeinschaft.
          Wiederwahl ist zulässig.

13.4    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur
          nächsten Hauptversammlung das Amt kommissarisch besetzen.

13.5    Die Mitglieder des Vorstandes und des Rechtsausschusses werden auf Antrag von der Hauptversammlung
          des AVRP gewählt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand des AVRP. Jedes Mitglied des
          Vorstandes bleibt solange im Amt, bis es entweder freiwillig zurücktritt oder eine Hauptversammlung die
          Neuwahl vornimmt. Eine Person darf innerhalb des Vorstandes des AVRP nicht mehr als zwei Ämter
          innehaben.

13.6    Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn
          mindestens 4 Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
          Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das allen
          Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden ist.

13.7   Der 1. Vorsitzende leitet den AVRP. Er bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und koordiniert die
         Aufgaben des Vorstandes.

13.8   Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seinen Aufgaben.

13.9   Der Schatzmeister ist zuständig für das gesamte Kassenwesen und verwaltet das Vermögen des AVRP.
         Er sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan.

13.10 Der technische Leiter befasst sich mit allen, das Aikido betreffende, technischen Fragen, insbesondere mit
         der Zulassung der Prüflinge zu DAN-Prüfungen, mit der Aufstellung von Lehrplänen und mit der Aufstellung
         von Einsatzplänen für die Landestrainer und Übungsleiter. Er überwacht und koordiniert die Zulassung der
         Teilnehmer für Lehrgänge aller Art und übernimmt die Organisation von Lehrgängen. Er ist verantwortlicher
          Leiter aller Vorhaben auf Landesebene.

13.1.1 Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka des AVRP in allen Organen. Ihm obliegt die
          Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält engen
          Kontakt zu den Jugendleitern der Mitglieder.

13.12 Der Lehrwart übernimmt alle mit dem Lehrwesen Aikido im AVRP verbundenenAufgaben und sorgt in
         Zusammenarbeit mit den Landessportbünden für die Vergabe von Aikido-Übungsleiter-Lizenzen. Ihm obliegt
         die Planung,Organisation und Durchführung zweckdienlicher Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie die
         ständige Verbesserung der hierzu benötigten Stoffpläne und Lehrmittel.

13.13 Der Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Werbung des Aikido in Wort, Schrift und Bild und
         stellt für diesen Zweck die Verbindung zu geeigneten Publikationsorganen her und pflegt diese.
         Er hält engen Kontakt zu den Pressewarten der Mitglieder sowie zum Bundesreferenten Public-Relations-
         Aikido des Deutschen Aikido-Bundes.

14     Der Rechtsausschuss

14.1   Der Rechtsausschuss des AVRP besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei
         Ersatzleuten, die dem Vorstand des AVRP nicht angehören dürfen. An jeder Entscheidung des
         Rechtsausschusses müssen mindestens drei Angehörige mitwirken.

14.2   Der Rechtsausschuss des AVRP ist zuständig für: Verfahren gegen Mitglieder, Organe und Organmitglieder
         sowie Verstöße gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AVRP, Streitigkeiten zwischen Organen,
         Organmitgliedern und dem AVRP, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem AVRP bzw. seinen Organen,
         Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, Mitwirkung bei Ausschluss eines Mitgliedes und als
         Berufungsinstanz für abgeschlossene Verfahren von Mitgliedern gegen ihre aikidotreibenden Angehörigen,
         wenn die Rechtsordnung dies vorsieht.

14.3   Die Durchführung eines Verfahrens und die Instanzen werden durch die Rechtsordnung geregelt.

15      Mitarbeiter

15.1   Landestrainer des AVRP führen nach Weisung des Vorstandes Lehrgänge auf Vereins-, Bezirks- und
         Landesebene durch. Sie verbreiten dabei das klassische Aikido nach anerkannten Grundsätzen und
         Methoden. Die Wahrung der Einheitlichkeit von Lehre und Technik des Aikido ist ihre vornehmste Aufgabe.

16     Ehrungen

16.1  Verdienstvolle Förderer des Aikido können von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw.
        Ehrenvorsitzenden ernannt werden, oder können mit der AVRP-Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold
        ausgezeichnet werden.

16.2  Anträge können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden.

16.3  Näheres regelt die Ehrenordnung.

17     Kassenprüfer

17.1    Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer von 4 Jahren
         gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Es ist so zu verfahren, dass bei jeder ordentlichen
         Hauptversammlung nur ein Kassenprüfer und ggf. der Ersatzprüfer gewählt werden.

17.2   Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Schatzmeister
         zur Vorlage der Kassenbücher, -belege und bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßer
         Führung und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen.

17.3  Beanstandungen innerhalb eines Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand des AVRP und von diesem,
        sofern sie wesentlich sind, der nächsten Hauptversammlung zu unterbreiten.

17.4  Kassenprüfer und Ersatzprüfer können nur Angehörige von A-Mitgliedern sein.

18     Auflösung

18.1   Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung des
         AVRP beschließen.

18.2   Zur Auflösung des AVRP ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmen bei geheimer
         Abstimmung erforderlich.

18.3   Bei Auflösung des AVRP beschließt die Hauptversammlung auch über den Verbleib des nach Deckung aller
         bestehenden Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögens. Es ist dem Landessportbund von Rheinland-Pfalz
         zuzuführen, der es den Sport zu verwenden hat. Beschlossen wurde die vorstehende Satzung von der
         Mitgliederversammlung am 02. Juli 2005. Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch den Vorstand in
         Kraft und tritt an Stelle der bisher gültigen Satzung des Aikido-Verbandes Rheinland-Pfalz e.V.

Frankenthal, den 02. Juli 2005
(Olivan, 1. Vorsitzender) (Neitzel, 2. Vorsitzender)           zurück