Aikido-Verband Rheinland-Pfalz e.V.
Satzung (
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Allgemeines
1.1 Der Aikido-Verband Rheinland-Pfalz e.V. (im
weiteren AVRP genannt) ist eine Vereinigung von
Aikido-Vereinen und
Aikido-Abteilungen und erstreckt sich auf das Gebiet des Landes
Rheinland-Pfalz.
1.2 Der AVRP ist im Vereinsregister eingetragen
und führt den
Namenszusatz “e.V.“. Sitz des
Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der AVRP ist Mitglied des Deutschen
Aikido-Bundes e.V. und der Europäischen
Aikido-Union.
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Definition des Begriffs Aikido
2.1 Aikido ist der moderne Ausdruck für bestimmte
Prinzipien und Inhalte des traditionellen japanischen Budo.
2.2 Aikido wurde von dem japanischen Meister
Morihei Uyeshiba geschaffen und ist eine Sportart, die sich in
Form reiner
Verteidigungstechniken an die geistigseelischen, sittlichen und
körperlichen Fähigkeiten der
Ausübenden wendet.
2.3 Über die körperliche Übung lehrt Aikido alle
Menschen Gedanken und Handlungen in Harmonie zu vereinen.
2.4 Durch Beseitigung von Gegensätzen soll die
freundschaftliche Einigung vieler Menschen zum gegenseitigen
Nutzen erfolgen.
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Zweck und Aufgaben
3.1 Zweck und Aufgaben des AVRP sind:
3.1.1 die Qualität und Reinheit von Lehre und Technik des
klassischen Aikido zu erhalten und seine Verbreitung zu
fördern,
3.1.2 den Mitgliedern bei der Verbreitung von Lehre und Technik des
Aikido zu helfen, sowie alle damit
zusammenhängenden Probleme und
Verfahren einheitlich zu regeln,
3.1.3 die Interessen der Mitglieder nach innen und außen zu wahren
und zu vertreten.
3.2 Der AVRP erfüllt seine Aufgaben, indem er
3.2.1 mit befreundeten und übergeordneten Verbänden auf der Basis
einer gleichberechtigten Partnerschaft
zusammenarbeitet,
3.2.2 Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und
Mitglieder durchführt,
3.2.3 einheitliche und zweckmäßige Ordnungen für die
organisatorischen, administrativen und technischen
Belange des Aikido schafft,
3.2.4 Lehrgänge und Veranstaltungen organisiert,
3.2.5 gute Aikido-Lehrer bei zentralen Aus- und
Fortbildungslehrgängen zur Wahrung der technischen
Einheitlichkeit einsetzt,
3.2.6 alle diejenigen Vorhaben der Mitglieder koordiniert und
unterstützt, die der Förderung des Aikido dienen und
ohne Einschränkung übergeordneter
Aufgaben möglich sind,
3.2.7 die Jugend nach den besonderen Richtlinien und Grundsätzen
sportlich und kulturell betreut und die
Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen
und Abteilungen fördert.
3.2.8 Der AVRP übernimmt für seine Mitglieder die
Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Deutschen Aikido-
Bund e.V.
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Grundsätze
4.1 Der AVRP verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
4.2 Der AVRP erstrebt keinen Gewinn und verwendet
etwaige Überschüsse für satzungsgemäße Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus
eigenen Mitteln des AVRP. Bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre
Mitgliedschaft keinerlei
Entschädigung.
4 3 Keine Person darf durch Ausgaben, welche den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4.4 Der AVRP ist politisch neutral und räumt allen
Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz
religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
4.5 Der AVRP steht auf der Grundlage der unter
Ziffer 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.
4.6 Der AVRP lehnt jede Form des Kampfes als
Mittel zur Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und
ohne Einschränkung ab und verhindert
den Einfluss fachfremder Personen oder Gruppen auf Lehre und
Technik des Aikido.
4.7 Der AVRP erwartet die organisatorische,
ideelle und finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder und deren
Angehörigen.
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Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
5.1 Grundlage aller Tätigkeiten des AVRP und
seiner Organe ist die Satzung. Sie wird durch Ordnungen und
Entscheidungen der Organe
ergänzt.
5 2 Die auf Grundlage dieser Satzung von den
zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen zu ihrer
Verbindlichkeit der Bestätigung durch
die Hauptversammlung des AVRP.
5.3 Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten
Hauptversammlung des AVRP vorläufig in Kraft setzen.
5.4 Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des
AVRP bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich für
alle Mitglieder und deren
aikidotreibende Angehörige verbindlich.
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Mitgliedschaft
6.1 Es gibt A- und B-Mitgliedschaften.
6.1.1 A-Mitglied des AVRP können gemeinnützige Aikido-Vereine und
gemeinnützige Vereine mit
Aikido-Abteilungen werden, die zu
seinem Organisationsbereich gehören sowie Mitglied des Deutschen
Aikido-Bundes e.V. sind. A-Mitglieder
können nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen Aikido-Verband
sein und beachten die Satzung des
AVRP vollumfänglich.
6.1.2 B-Mitglieder des AVRP können gemeinnützige Aikido-Vereine und
alle anderen Aikido-Gruppierungen
werden, die in den
Organisationsbereich des Landes Rheinland-Pfalz fallen und eigene
Prüfungsrichtlinien für
Kyu- und DANGraduierungen verwenden.
6.2 Die Satzungen der Mitglieder des AVRP dürfen
nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
6.3 Der AVRP ist Mitglied im Landessportbund
Rheinland-Pfalz. Die Mitglieder desAVRP erkennen die
Satzungsbedingungen und Ordnungen des
Landessportbundes Rheinland-Pfalz als verbindlich an.
6.4 Der Status der Mitgliedschaft (A oder B)
wechselt jeweils zum Kalenderjahr, wenn die Voraussetzungen der
entsprechenden Mitgliedschaft
vorliegen. Der Vorstand entscheidet über den Wechsel der
Mitgliedschaft
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Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Der Aufnahmeantrag für Aikido-Vereine ist von
deren gesetzlichen Vertretern unter Vorlage einer Satzung
schriftlich an den Vorstand des AVRP
zu richten. Dem Aufnahmeantrag von Vereinen mit Aikido-Abteilungen
ist eine Vertretungsvollmacht des
verantwortlichen Abteilungsleiters beizufügen. Mit dem Antrag auf
Erwerb
der Mitgliedschaft sind einzureichen:
7.1.1 Für A- Mitglieder
a) eine
aktuelle Satzung des Antragstellers
b) eine
aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Antragstellers
c) eine
Bestätigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einem der
Sportbünde des Landes
Rheinland-Pfalz
d) die
Bestätigung über die Mitgliedschaft im Deutschen Aikido-Bund e.V.
7.1.2 Für B-Mitglieder
a) eine
aktuelle Satzung des Antragstellers
b) eine
aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Antragstellers.
7.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
AVRP. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der
Betroffene innerhalb von 4 Wochen
Beschwerde beim Vorstand einlegen und verlangen, dass sein Antrag
der
nächsten Hauptversammlung vorgelegt
wird. Diese entscheidet endgültig.
7.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des
Aufnahmebeschlusses, jedoch nicht vor Eingang des
Beitrages.
8
Beiträge
8.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages
verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung
festgelegt. Er beträgt für
B-Mitglieder 50% des Beitrages des für A-Mitglieder festgelegten
Betrages.
8.2 Der Jahresbeitrag ist spätestens 14 Tage nach
Rechnungserhalt fällig. Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag
im Rückstand befinden, werden von
Veranstaltungen ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung
kein Stimmrecht. Wird der
Zahlungstermin um mehr als 1 Jahr überschritten, ruhen sämtliche
Mitgliederrechte einschließlich der
Teilnahme an Veranstaltungen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins
um mehr als 2 Jahre wird das Mitglied
ausgeschlossen.
8.2.1 Mitglieder, die ihre Zahlungsverpflichtungen um mehr als 2
Jahre überschritten haben und deshalb
ausgeschlossen wurden, sind nicht von
der Zahlungspflicht entbunden.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder des AVRP sind organisatorisch sowie
finanziell selbstständig und eigenverantwortlich. Sie
haben ein Anrecht auf Betreuung,
Unterstützung und Beratung gemäß dieser Satzung.
9.2 Der AVRP gewährt im Rahmen seiner Mittel jedem
Mitglied die nach der Satzungvorg esehenen Leistungen.
9.3 Der Mitgliederbestand ist spätestens am 31. Januar
eines jeden Jahres an den AVRP zu melden.
9.3.1 Der Mitgliederbestand der A-Mitglieder an den AVRP erfolgt
automatisch über die Stärkemeldung an den
Deutschen Aikido-Bund.
9.3.2 Der Mitgliederbestand der B-Mitglieder ist in Form einer Kopie
der abgegebenen Stärkemeldung an den
jeweiligen Sportbund an den AVRP zu
melden. Für Mitglieder, die noch keinem Sportbund angehören, erhebt
der AVRP eine eigene Stärkemeldung.
Es sind mindestens sieben Aikido betreibende Angehörige zu
melden.
9.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit unter
Beachtung der Satzung, der Ordnungen und in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen
des AVRP sowie den Beschlüssen seiner Organe durchzuführen. Sie
müssen sich für die Idee des
klassischen Aikido einsetzen und seine Verbreitung auch in ihren
Unterorganen
und im Schrifttum fördern.
9
.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Durchführung jeder Art von Aikido-Lehrgängen rechtzeitig vorher
unter
Angabe von Termin und Name des
Lehrers dem Vorstand des AVRP zu melden.
9.6 Streitigkeiten zwischen dem AVRP und seinen
Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern untereinander über
Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft werden gemäß Ziffer 14 vom Rechtsausschuss
entschieden.
10
Erlöschen der Mitgliedschaft
10.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung
oder Ausschluss.
10.2 Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief an
den Vorstand des AVRP zum Ende des Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Frist
von 3 Monaten erklärt werden. Für juristische Personen, die Mitglied
im AVRP
sind, ist eine Erklärung
beizulegen, dass der Verein den Austritt satzungsgemäß beschlossen
hat.
10.3 Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine
Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres seine
Verpflichtungen gegenüber dem AVRP zu erfüllen Mit der Auflösung
erlöschen
jedoch jegliche Ansprüche
und Rechte gegenüber dem AVRP.
10.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus
wichtigen Gründen erfolgen.
10.4.1 Diese sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich
eines groben Verstoßes gegen Satzung,
Ordnungen und Beschlüsse
des AVRP bzw. seiner Organe oder gegen die sich daraus ergebenden
Verpflichtungen schuldig
gemacht hat oder wenn die Bestimmungen der Ziffer 6.1 nicht mehr
erfüllt sind.
Der Ausschluss erfolgt
auf Beschluss des Vorstandes nach Prüfung der Sachlage durch den
Rechtsausschuss. Dem
Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene Beschluss durch
Einschreibebrief
zuzustellen.
10.4.2 Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer
Frist von einem Monat Beschwerde zulässig,
über die die nächste
Hauptversammlung des AVRP endgültig entscheidet. Bis zu diesem
Zeitpunkt ruhen
die Mitgliedsrechte.
10.5 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen
alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen die
Verpflichtung zur
Zahlung bestehender Forderungen oder der Wiedergutmachung
verursachter Schäden.
10.6 Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes
Mitglied hat keinen Anspruch auf dasVermögen des AVRP oder
Teile hiervon.
10.7 Ein Wiederaufnahmeantrag kann frühestens 2
Jahre nach erfolgtem Austritt oder Ausschluss gestellt
werden. Er unterliegt dem
bei der Erstaufnahme vorgeschriebenen Verfahren.
11
Organe
11.1 Organe des AVRP sind:
11.1.1 die Hauptversammlung (HV) und
11.1.2 der Vorstand.
11.2 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
können in die Organe des AVRP nur Personen gewählt
werden, die aktiv Aikido
betreiben und weder im AVRP noch bei einem Mitglied beruflich tätig
sind. Sie
müssen die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen.
12
Die Hauptversammlung
12. 1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des
AVRP. Sie besteht aus:
12.1.1 den Delegierten der Mitglieder,
12.1.2 den Mitgliedern des Vorstandes.
12.2 Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle
zwei Jahre statt.
12.3 Die Einladung zur Hauptversammlung muss mit
vorläufiger Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor
Durchführung den Mitgliedern
durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden. Dem Vorstand sind
ferner alle Berichte und
Anträge zur Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vor Durchführung
schriftlich zuzuleiten. Der
Vorstand kann eigene Anträge einbringen.
12.4 Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss
mindestens folgende Punkte umfassen:
12.4.1 Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung
12.4.2 Feststellung der Stimmberechtigung
12.4.3 Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
12.4.4 Festsetzung der Tagesordnung
12.4.5 Berichte der Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache
12.4.6 Bericht des Schatzmeisters
12.4.7 Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandsmitglieder
12.4.8 Wahl der Mitglieder des Vorstandes (soweit beantragt)
12.4.9 Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Materialkosten
12.4.10 Genehmigung des Haushaltsplanes
12.4.11 Änderung der Satzung (soweit beantragt)
12.4.12 Behandlung vorliegender Anträge mit Beschlussfassung
12.4.13 Durchführung von Ehrungen (soweit beantragt)
12.4.14 Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung
12.5 Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Stimmen erforderlich. Bei einer
Änderung von Ordnungen und zur
Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit.
12.6 Die A-Mitglieder des AVRP besitzen bei der Hauptversammlung pro
angefangene 10 Angehörige eine Stimme
Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf der
Grundlage der letzten Stärkemeldung. Die B-Mitglieder besitzen
bei der Hauptversammlung pro angefangene
100 Angehörige eine Stimme. Die Berechnung der Stimmen
erfolgt auf der Grundlage der letzten
Stärkemeldung. Der Vorstand des AVRP besitzt drei Stimmen.
Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen
des Vorstandes doppelt.
12 7 Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht form-
und fristgerecht eingereicht wurden, können
nur als Dring1ichkeitsanträge und nur mit
Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden.
Die Frage der Dringlichkeit ist ohne
vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller
auf
Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit
vorher das Wort zu erteilen. Anträge auf Satzungsänderung können
nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht
werden.
12.8 Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung
nur einmal abgestimmt werden.
Gegen Formfehler muss spätestens 8 Wochen
nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben
werden. Im anderen Falle sind die
Beschlüsse verbindlich.
12.9 Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Es muss den Mitgliedern
und dem Vorstand spätestens 16 Wochen nach der
Versammlung zugestellt werden.
12.10 Sind bei Wahlen mehrere Mitglieder für ein Amt vorhanden,
erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der anwesenden Stimmen
auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang die Mehrheit der
anwesenden Stimmen nicht,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die
meisten
Stimmen erhalten haben. Ergibt
sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
12.11 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen
werden, wenn:
a) ein
Drittel der A-Mitglieder oder
b) der
Vorstand die Durchführung beantragen oder
c) der nach
§26 BGB geschäftsführende Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
ausgeschieden ist.
12.11.1 Die Einberufung erfolgt unverzüglich
a) im Falle
von 12.11 Absatz a) und 12.11 Absatz b) durch den Vorstand und
b) im Falle
12.11 Absatz c) durch die noch im Amt stehenden Vorstandsmitglieder.
Wenn diese untätig
bleiben
kann jeder der A-Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen.
12.11.2 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach den
Bestimmungen der Ziffer
12 durchzuführen,
jedoch werden die festgelegten Fristen auf die Hälfte verkürzt.
13
Der Vorstand
13.1 Der Vorstand des AVRP besteht aus den nachfolgend genannten
Mitgliedern
13.1. 1 dem 1. Vorsitzenden
13.1.2 dem 2. Vorsitzenden
13.1.3 dem Schatzmeister
13.1.4 dem technischen Leiter
13.1.5 dem Jugendleiter
13.1.6 dem Lehrwart
13.1.7 dem Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
13.1.8 bei Bedarf bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
13.2 Geschäftsführender Vorstand des AVRP im Sinne
des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Diese beiden
Vorstandsmitglieder sind jedoch für sich allein
vertretungsberechtigt.
13.3 Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied
einer dem AVRP angeschlossenen Aikido-Gemeinschaft.
Wiederwahl ist zulässig.
13.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Hauptversammlung
das Amt kommissarisch besetzen.
13.5 Die Mitglieder des Vorstandes und des
Rechtsausschusses werden auf Antrag von der Hauptversammlung
des AVRP gewählt.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Vorstand des AVRP.
Jedes Mitglied des
Vorstandes bleibt solange
im Amt, bis es entweder freiwillig zurücktritt oder eine
Hauptversammlung die
Neuwahl vornimmt. Eine
Person darf innerhalb des Vorstandes des AVRP nicht mehr als zwei
Ämter
innehaben.
13.6 Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch
mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens 4 Mitglieder
anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu
fertigen, das allen
Mitgliedern des
Vorstandes zu übersenden ist.
13.7 Der 1. Vorsitzende leitet den AVRP. Er bestimmt die
Richtlinien der Verbandstätigkeit und koordiniert die
Aufgaben des Vorstandes.
13.8 Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden
bei seinen Aufgaben.
13.9 Der Schatzmeister ist zuständig für das gesamte
Kassenwesen und verwaltet das Vermögen des AVRP.
Er sorgt für den einwandfreien
Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den
Haushaltsplan.
13.10 Der technische Leiter befasst sich mit allen, das Aikido
betreffende, technischen Fragen, insbesondere mit
der Zulassung der Prüflinge zu
DAN-Prüfungen, mit der Aufstellung von Lehrplänen und mit der
Aufstellung
von Einsatzplänen für die
Landestrainer und Übungsleiter. Er überwacht und koordiniert die
Zulassung der
Teilnehmer für Lehrgänge aller
Art und übernimmt die Organisation von Lehrgängen. Er ist
verantwortlicher
Leiter aller Vorhaben auf
Landesebene.
13.1.1 Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen
Aikidoka des AVRP in allen Organen. Ihm obliegt die
Planung, Organisation und
Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält
engen
Kontakt zu den
Jugendleitern der Mitglieder.
13.12 Der Lehrwart übernimmt alle mit dem Lehrwesen Aikido im AVRP
verbundenenAufgaben und sorgt in
Zusammenarbeit mit den
Landessportbünden für die Vergabe von Aikido-Übungsleiter-Lizenzen.
Ihm obliegt
die Planung,Organisation und
Durchführung zweckdienlicher Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie
die
ständige Verbesserung der
hierzu benötigten Stoffpläne und Lehrmittel.
13.13 Der Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die
Werbung des Aikido in Wort, Schrift und Bild und
stellt für diesen Zweck die
Verbindung zu geeigneten Publikationsorganen her und pflegt diese.
Er hält engen Kontakt zu den
Pressewarten der Mitglieder sowie zum Bundesreferenten
Public-Relations-
Aikido des Deutschen
Aikido-Bundes.
14 Der
Rechtsausschuss
14.1 Der Rechtsausschuss des AVRP besteht aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei
Ersatzleuten, die dem Vorstand
des AVRP nicht angehören dürfen. An jeder Entscheidung des
Rechtsausschusses müssen
mindestens drei Angehörige mitwirken.
14.2 Der Rechtsausschuss des AVRP ist zuständig für:
Verfahren gegen Mitglieder, Organe und Organmitglieder
sowie Verstöße gegen Satzung,
Ordnungen und Beschlüsse des AVRP, Streitigkeiten zwischen Organen,
Organmitgliedern und dem AVRP,
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem AVRP bzw. seinen
Organen,
Streitigkeiten der Mitglieder
untereinander, Mitwirkung bei Ausschluss eines Mitgliedes und als
Berufungsinstanz für
abgeschlossene Verfahren von Mitgliedern gegen ihre aikidotreibenden
Angehörigen,
wenn die Rechtsordnung dies
vorsieht.
14.3 Die Durchführung eines Verfahrens und die Instanzen
werden durch die Rechtsordnung geregelt.
15
Mitarbeiter
15.1 Landestrainer des AVRP führen nach Weisung des
Vorstandes Lehrgänge auf Vereins-, Bezirks- und
Landesebene durch. Sie
verbreiten dabei das klassische Aikido nach anerkannten Grundsätzen
und
Methoden. Die Wahrung der
Einheitlichkeit von Lehre und Technik des Aikido ist ihre vornehmste
Aufgabe.
16
Ehrungen
16.1 Verdienstvolle Förderer des Aikido können von einer
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden ernannt werden,
oder können mit der AVRP-Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold
ausgezeichnet werden.
16.2 Anträge können vom Vorstand und den Mitgliedern
eingebracht werden.
16.3 Näheres regelt die Ehrenordnung.
17
Kassenprüfer
17.1 Von der Hauptversammlung werden zwei
Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer von 4 Jahren
gewählt, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen. Es ist so zu verfahren, dass bei jeder
ordentlichen
Hauptversammlung nur ein
Kassenprüfer und ggf. der Ersatzprüfer gewählt werden.
17.2 Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht,
auch innerhalb des Geschäftsjahres den Schatzmeister
zur Vorlage der Kassenbücher,
-belege und bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßer
Führung und dem Vorhandensein
aller Vermögenswerte zu überzeugen.
17.3 Beanstandungen innerhalb eines Geschäftsjahres sind
sofort dem Vorstand des AVRP und von diesem,
sofern sie wesentlich sind, der
nächsten Hauptversammlung zu unterbreiten.
17.4 Kassenprüfer und Ersatzprüfer können nur Angehörige von
A-Mitgliedern sein.
18
Auflösung
18.1 Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene
außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung des
AVRP beschließen.
18.2 Zur Auflösung des AVRP ist eine Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden Stimmen bei geheimer
Abstimmung erforderlich.
18.3 Bei Auflösung des AVRP beschließt die
Hauptversammlung auch über den Verbleib des nach Deckung aller
bestehenden Verbindlichkeiten
vorhandenen Vermögens. Es ist dem Landessportbund von
Rheinland-Pfalz
zuzuführen, der es den Sport zu
verwenden hat. Beschlossen wurde die vorstehende Satzung von der
Mitgliederversammlung am 02.
Juli 2005. Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch den
Vorstand in
Kraft und tritt an Stelle der
bisher gültigen Satzung des Aikido-Verbandes Rheinland-Pfalz e.V.
Frankenthal, den 02. Juli 2005
(Olivan, 1. Vorsitzender) (Neitzel, 2. Vorsitzender)
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